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Satzung
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Arbeitskreis Parkinson-Syndrome
Berlin und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach
seiner Eintragung führt er den Zusatz e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung der Bildung und
der öffentlichen Gesundheitspflege. Diese Ziele werden verwirklicht
insbesondere durch:
1. Förderung und Verbesserung der Versorgung von Menschen mit
Parkinson-Syndromen in allen Stadien der Erkrankung;
2. Wahrung der Interessen von Parkinsonpatienten in allen
gesundheitlichen, beruflichen und sozialen Bereichen.
3. Weiterbildung der Mitglieder des Vereins auf allen
wissenschaftlichen Gebieten, soweit sie die Erkrankung von
Parkinson-Syndromen betreffen;
4. Förderung der Zusammenarbeit der unterschiedlichen medizinischen
Fachgebiete in der Versorgung von Parkinson-Patienten;
5. Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen niedergelassenen Ärzten
und solchen Institutionen des Gesundheitswesens, die bei
der Versorgung von Parkinson-Patienten kooperieren können;
6. Förderung der wissenschaftlichen Arbeit der Mitglieder, soweit diese
Fragestellungen im Zusammenhang mit Parkinson-Syndromen statt;
7. Durchführung und Organisationn von Fortbildungsveranstaltungen
8. Vertretung der vorgenannten Ziele nach außen, insbesondere
gegenüber Behörden und Kostenträgern.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
• regelmäßigen persönlichen Erfahrungsaustausch;
• Organisation und Teilnahme an Vortragsveranstaltungen, Seminaren,
Kongressen;
• Bereitstellung von wissenschaftlichem Informationsmaterial für die
Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft.
(3) Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz
rassischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
(4) Im Rahmen des Vereinszwecks kann der Verein eigene Einrichtungen
schaffen und unterhalten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Arbeitskreis Parkinson-Syndrome Berlin verfolgt mit der
Wahrnehmung und Förderung der in § 2 Abs. 1 bestimmten
Vereinszwecke im Rahmen seiner Zielsetzung ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Bestrebungen des Vereins sind nicht auf Gewinnerzielung gerichtet;
ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.
Sollten Gewinne erzielt werden, dürfen sie, wie auch das Vermögen des
Vereins und seine sonstigen Einnahmen, nur
satzungsgemäß verwendet werden.
(3) Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(4) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln
des Vereins. Den Mitgliedern werden weder etwaige Einlagen
noch bestimmungsgemäß geleistete Beiträge oder sonstige Zuwendungen
bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins
zurückerstattet. Es Darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mittelverwendung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen des Arbeitskreises Parkinson-Syndrome Berlin an die „Deutsche Parkinson Vereinigung (DPV)“, Gruppe Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für den gemeinnützigen Zweck der Unterstützung Parkinson-Kranker zu verwenden hat.
§ 5 Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen des Arbeitskreises Parkinson-Syndrome Berlin sind die Satzung und die Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Die Satzung ist die Grundlage dieser Ordnungen.
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung des Vereins und endet mit dem Ablauf dieses Kalenderjahres.
§ 7 Mitglieder
(1) Mitglieder des Vereins sind
a) ordentliche (=aktive) Mitglieder
b) fördernde (=passive) Mitglieder
(2) Ordentliches Mitglied kann jeder niedergelassene Nervenarzt oder
Neurologe durch Beitrittserklärung werden.
(3) Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden, wer sich bereit
erklärt, die Bestrebungen des Arbeitskreises Parkinson-
Syndrome Berlin nach Kräften zu unterstützen. Förderndes Mitglied kann
auch eine juristische Person oder Personenvereinigung werden.
Ein passives Mitglied ist nicht stimmberechtigt und kann auch nicht in
ein Amt des Vereins gewählt werden.
§ 8 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Der Mitgliedschaft im Arbeitskreis Parkinson-Syndrome Berlin, die
grundsätzlich mit der Ausstellung der Mitgliederbescheinigung
beginnt, liegt eine schriftliche Beitrittserklärung zu Grunde.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode des Mitgliedes, seinem Austritt
aus dem Verein, mit Streichung der Mitgliedschaft (§11) oder mit seinem
Ausschluss (§12). Der Austritt eines Mitgliedes kann nur schriftlich mit
einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres
erklärt werden.
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitgliedschaft im Arbeitskreis Parkinson-Syndrome Berlin umfasst
für die ordentlichen Mitglieder das Recht, an Versammlungen und
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
In der Mitgliederversammlung haben die Mitglieder gleiches Stimmrecht.
Eine Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist zulässig.
Ein anwesendes Mitglied kann nur ein übertragenes Stimmrecht ausüben.
(2) Die Pflichten der Mitglieder bestehen in der Leistung des jährlichen
Mitgliedsbeitrages sowie evtl. beschlossener besonderer Umlagen
Die Verpflichtung zur Zahlung des jährlichen Beitrages besteht für die
Mitglieder unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts, des Austritts oder
dem sonstigen Ausscheiden aus dem Verein.
(3) Die Rechte aus der Mitgliedschaft ruhen, so lange die Mitgliedsbeiträge
nicht geleistet sind.
§ 10 Mitgliedsbeitrag, Umlagen
(1) Der Arbeitskreis Parkinson-Syndrome erhebt zur Erfüllung seiner
satzungsgemäßen Aufgaben von seinen Mitgliedern einen
Mitgliedsbeitrag.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Über seine Höhe entscheidet
die Mitgliederversammlung.
(3) Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr in voller
Höhe zu entrichten.
§ 11 Streichung der Mitgliedschaft
(1) Ein Mitglied scheidet aus mit der Streichung der Mitgliedschaft aus dem
Verein.
(2) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des
geschäftsführenden Vorstands, wenn das Mitglied mit seinem im Januar
fällig werdenden Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist und diesen Rückstand
auch nach zwei schriftlichen Mahnungen durch den Vorstand nicht
innerhalb von zwei Monaten von der Absendung der Mahnung an
gerechnet ausgeglichen hat.
(3) Die letzte Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem
Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein; in der Mahnung
muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen
werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn sie mit dem Vermerk
„unbekannt verzogen“ oder „unzustellbar“ zurück kommt.
(4) Die Streichung der Mitgliedschaft muss dem betroffenen Mitglied nicht
bekannt gemacht werden.
§ 12 Ausschluss von Mitgliedern
(1) Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes
ausgeschlossen werden, wenn es im erheblichen Maße die Interessen
der Vereins verletzt und gegen die Satzung des Arbeitskreises
Parkinson-Syndrome Berlin verstoßen hat, so dass sein weiteres
Verbleiben in dem Arbeitskreis Parkinson-Syndrome Berlin untragbar ist.
(2) Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer
angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder
schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen.
(3) Der Beschluss über die Ausschließung ist mit Gründen zu versehen und
dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen
(4) Gegen den Ausschließungsbeschluss hat das ausgeschlossene Mitglied die
Möglichkeit die nächstfolgende Mitgliederversammlung
anzurufen. Diese entscheidet mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden
oder vertretenen Mitglieder endgültig über den Ausschluss.
§ 13 Organe
Organe des Vereines sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere
a) die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
b) die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
c) die Genehmigung der Jahresrechnung
d) die Genehmigung des Haushaltsplanes für das neue Geschäftsjahr
e) die Entlastung des Vorstandes
f) die Entlastung der Kassenprüfer
g) die Wahl der Vorstandsmitglieder
h) die Wahl der Kassenprüfer
i) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
j) die Änderung der Satzung
k) die Auflösung des Vereins, die Verwendung des Vereinsvermögens
und die Bestellung von Liquidatoren
l) sonstige Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.
§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
einmal jährlich;
b) bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes innerhalb von drei
Monaten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist
anzusetzen, wenn dies von einem Viertel der Vereinsmitglieder
schriftlich und unter Angabe des Grundes verlangt wird.
(2) Zu ordentlichen Mitgliederversammlungen hat der Vorstand mit einer
Frist von mindestens vier Wochen, zu außerordentlichen
Mitgliederversammlungen mit einer First von mindestens zwei Wochen
schriftlich einzuladen. Hierbei sind Zeit, Ort und
Tagesordnung sowie deren Reihenfolge anzugeben.
(3) Die Firsten beginnen mit dem Tag der Absendung der Einladung an die
letzte bekannte Mitgliederanschrift.
(4) Anträge an eine ordentliche Mitgliederversammlung sind mit einer Frist
von mindestens zwei Wochen schriftlich beim Vorstand mit
einer kurzen Begründung einzureichen. Für außerordentliche
Mitgliederversammlungen verkürzt sich diese Frist auf eine Woche.
§ 16 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr fristgerecht
und ordnungsgemäß eingeladen wurde.
(2) Eine Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins
befinden soll, ist jedoch nur beschlussfähig, wenn mindestens drei
Viertel der Vereinsmitglieder vertreten sind. Ist die Beschlussfähigkeit in
einem solchen Fall nicht gegeben, so ist vor Ablauf eines
Monats seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung
mit der selben Tagesordnung einzuberufen. Die neue
Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen
Vereinsmitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu dieser weiteren
Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit
zu enthalten
(3) Die Beschlussfähigkeit erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der
erschienenen Mitglieder, sofern diese Satzung nichts anderes
bestimmt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden für das
Zustandekommen der Beschlüsse nicht mitgezählt.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(4) Beschlüsse über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des
Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der
erschienen Mitglieder.
(5) Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§2) ist die Zustimmung aller
Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen
Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(6) Über nicht auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten darf
grundsätzlich nicht verhandelt und beschlossen werden.
Dringlichkeitsanträge könne jedoch behandelt werden, wenn sie zu
Protokoll gebracht werden und mindestens zwei Drittel der
anwesenden Mitglieder der Beratung zustimmen.
(7) Es wird grundsätzlich durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von
mindestens fünf anwesenden Mitgliedern ist schriftlich und geheim
abzustimmen.
§ 17 Versammlungsleiter, Protokoll
(1) Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich von dem Vorsitzenden
geleitet.
(2) Über den Verlauf einer Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu
fertigen, dass das Ergebnis der Debatten, darunter die Beschlüsse
im Wortlaut, wieder gibt. Es ist von dem Vorsitzenden und dem
Schriftführer zu unterzeichnen. Wenn mehrere Vorsitzende tätig
waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter das Protokoll.
(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, das Protokoll einzusehen.
§ 18 Vorstand
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet das
Vereinsvermögen. Er besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem Kassenwart,
c) dem Schriftführer,
d) ggf. Beisitzer.
Kassenwart und Schriftführer sind zugleich stellvertretende Vorsitzende.
Die Vorstandsmitglieder a), b) und c) bilden den geschäftsführenden
Vorstand im Sinne des §26 BGB. Sie sind von den
Beschränkungen des §181 BGB befreit. Der Vorstand vertritt den Verein
gerichtlich und außergerichtlich.
Die Vorstandsmitglieder haben Einzelvertretungsbefugnis.
(2) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt grundsätzlich zwei Jahre.
Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied
bleibt so lange im Amt, bis sein Nachfolger gewählt ist.
(3) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus
dem Verein.
(4) In den Vorstand könne Beisitzer gewählt werden.
§ 19 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer der Amtszeit des
Vorstandes zwei Kassenprüfer. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Kassenprüfer sollen dem Arbeitskreis Parkinson-Syndrome Berlin
angehören. Sie müssen vom Vorstand unabhängig sein und die für
ihre Aufgabe erforderliche Eignung besitzen.
(3) Die Kassenprüfer prüfen im ersten Quartal eines Jahres die
Kassenführung des Vereins für das vergangene Geschäftsjahr. Sie
können, falls erheblich Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit der
Kassenführung bestehen, mit der Prüfung auch einen
vereidigten Wirtschaftsprüfer beauftragen. Die insoweit entstehenden
Kosten fallen dem Verein zur Last.
(4) Über ihre jeweilige Prüfung haben die Kassenprüfer ein Protokoll zu
fertigen, das dem Vorstand vorzulegen ist. Die Kassenprüfer haben der
Mitgliederversammlung über ihre Prüfungstätigkeit einen schriftlichen
Gesamtbericht vorzulegen und erforderlichenfallszu erläutern. Sie mach
Vorschläge zur Entlastung des Vorstandes.
§ 20 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Arbeitskreises Parkinson-Syndrome Berlin kann nur in
einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Für die Beschlussfähigkeit und die
Abstimmunggelten §16 Abs. 2 und Abs. 4 dieser Satzung.
(2) Die Mitgliederversammlung ernennt bis zu drei natürliche Personen zu
Liquidatoren. Unter ihnen sollen sich grundsätzlich die Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstands befinden.
(3) Beschlüsse über die Vermögensverwendung bedürfen vor ihrer
Ausführung der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
§ 21 Mitgliedschaften
Der Verein kann Mitglied in anderen Vereinen und Verbänden sein.
§ 22 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 15.04.2002 errichtet.
Änderung am 24.11.2003 durch eine ordentliche Mitgliederversammlung des Vereines.
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