Satzung

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Arbeitskreis Parkinson-Syndrome
     Berlin und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach
     seiner Eintragung führt er den Zusatz e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung der Bildung und
     der öffentlichen Gesundheitspflege. Diese Ziele werden verwirklicht
     insbesondere durch:
     1. Förderung und Verbesserung der Versorgung von Menschen mit
         Parkinson-Syndromen in allen Stadien der Erkrankung;
     2. Wahrung der Interessen von Parkinsonpatienten in allen
         gesundheitlichen, beruflichen und sozialen Bereichen.
     3. Weiterbildung der Mitglieder des Vereins auf allen
         wissenschaftlichen Gebieten, soweit sie die Erkrankung von
         Parkinson-Syndromen betreffen;
     4. Förderung der Zusammenarbeit der unterschiedlichen medizinischen
         Fachgebiete in der Versorgung von Parkinson-Patienten;
     5. Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen niedergelassenen Ärzten
         und solchen Institutionen des Gesundheitswesens, die bei
         der Versorgung von Parkinson-Patienten kooperieren können;
     6. Förderung der wissenschaftlichen Arbeit der Mitglieder, soweit diese
         Fragestellungen im Zusammenhang mit Parkinson-Syndromen statt;
     7. Durchführung und Organisationn von Fortbildungsveranstaltungen
     8. Vertretung der vorgenannten Ziele nach außen, insbesondere
         gegenüber Behörden und Kostenträgern.
        (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
        • regelmäßigen persönlichen Erfahrungsaustausch;
        • Organisation und Teilnahme an Vortragsveranstaltungen, Seminaren,
           Kongressen;
        • Bereitstellung von wissenschaftlichem Informationsmaterial für die
           Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft.
       (3) Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz
            rassischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
       (4) Im Rahmen des Vereinszwecks kann der Verein eigene Einrichtungen
            schaffen und unterhalten.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Arbeitskreis Parkinson-Syndrome Berlin verfolgt mit der
     Wahrnehmung und Förderung der in § 2 Abs. 1 bestimmten
     Vereinszwecke im Rahmen seiner Zielsetzung ausschließlich und
     unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
     „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Bestrebungen des Vereins sind nicht auf Gewinnerzielung gerichtet;
     ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.
     Sollten Gewinne erzielt werden, dürfen sie, wie auch das Vermögen des
     Vereins und seine sonstigen Einnahmen, nur
     satzungsgemäß verwendet werden.
(3) Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(4) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln
     des Vereins. Den Mitgliedern werden weder etwaige Einlagen
     noch bestimmungsgemäß geleistete Beiträge oder sonstige Zuwendungen
     bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins
     zurückerstattet. Es Darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
     des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
     Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mittelverwendung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen des Arbeitskreises Parkinson-Syndrome Berlin an die „Deutsche Parkinson Vereinigung (DPV)“, Gruppe Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für den gemeinnützigen Zweck der Unterstützung Parkinson-Kranker zu verwenden hat.

§ 5 Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen des Arbeitskreises Parkinson-Syndrome Berlin sind die Satzung und die Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Die Satzung ist die Grundlage dieser Ordnungen.

§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung des Vereins und endet mit dem Ablauf dieses Kalenderjahres.

§ 7 Mitglieder
(1) Mitglieder des Vereins sind
        a) ordentliche (=aktive) Mitglieder
        b) fördernde (=passive) Mitglieder
(2) Ordentliches Mitglied kann jeder niedergelassene Nervenarzt oder
     Neurologe durch Beitrittserklärung werden.
(3) Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden, wer sich bereit
     erklärt, die Bestrebungen des Arbeitskreises Parkinson-
     Syndrome Berlin nach Kräften zu unterstützen. Förderndes Mitglied kann
     auch eine juristische Person oder Personenvereinigung werden.
     Ein passives Mitglied ist nicht stimmberechtigt und kann auch nicht in
     ein Amt des Vereins gewählt werden.

§ 8 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Der Mitgliedschaft im Arbeitskreis Parkinson-Syndrome Berlin, die
     grundsätzlich mit der Ausstellung der Mitgliederbescheinigung
     beginnt, liegt eine schriftliche Beitrittserklärung zu Grunde.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode des Mitgliedes, seinem Austritt
     aus dem Verein, mit Streichung der Mitgliedschaft (§11) oder mit seinem
     Ausschluss (§12). Der Austritt eines Mitgliedes kann nur schriftlich mit
     einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres
     erklärt werden.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitgliedschaft im Arbeitskreis Parkinson-Syndrome Berlin umfasst
     für die ordentlichen Mitglieder das Recht, an Versammlungen und
     Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
     In der Mitgliederversammlung haben die Mitglieder gleiches Stimmrecht.
     Eine Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist zulässig.
     Ein anwesendes Mitglied kann nur ein übertragenes Stimmrecht ausüben.
(2) Die Pflichten der Mitglieder bestehen in der Leistung des jährlichen
     Mitgliedsbeitrages sowie evtl. beschlossener besonderer Umlagen
     Die Verpflichtung zur Zahlung des jährlichen Beitrages besteht für die
     Mitglieder unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts, des Austritts oder
     dem sonstigen Ausscheiden aus dem Verein.
(3) Die Rechte aus der Mitgliedschaft ruhen, so lange die Mitgliedsbeiträge
     nicht geleistet sind.

§ 10 Mitgliedsbeitrag, Umlagen
(1) Der Arbeitskreis Parkinson-Syndrome erhebt zur Erfüllung seiner
     satzungsgemäßen Aufgaben von seinen Mitgliedern einen
     Mitgliedsbeitrag.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Über seine Höhe entscheidet
     die Mitgliederversammlung.
(3) Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr in voller
     Höhe zu entrichten.

§ 11 Streichung der Mitgliedschaft
(1) Ein Mitglied scheidet aus mit der Streichung der Mitgliedschaft aus dem
     Verein.
(2) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des
     geschäftsführenden Vorstands, wenn das Mitglied mit seinem im Januar
     fällig werdenden Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist und diesen Rückstand
     auch nach zwei schriftlichen Mahnungen durch den Vorstand nicht 
     innerhalb von zwei Monaten von der Absendung der Mahnung an
     gerechnet ausgeglichen hat.
(3) Die letzte Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem
     Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein; in der Mahnung
     muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen
     werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn sie mit dem Vermerk
     „unbekannt verzogen“ oder „unzustellbar“ zurück kommt.
(4) Die Streichung der Mitgliedschaft muss dem betroffenen Mitglied nicht
     bekannt gemacht werden.

§ 12 Ausschluss von Mitgliedern
(1) Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes
     ausgeschlossen werden, wenn es im erheblichen Maße die Interessen
     der Vereins verletzt und gegen die Satzung des Arbeitskreises
     Parkinson-Syndrome Berlin verstoßen hat, so dass sein weiteres
     Verbleiben in dem Arbeitskreis Parkinson-Syndrome Berlin untragbar ist.
(2) Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer
     angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder
     schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen.
(3) Der Beschluss über die Ausschließung ist mit Gründen zu versehen und
     dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen
(4) Gegen den Ausschließungsbeschluss hat das ausgeschlossene Mitglied die
     Möglichkeit die nächstfolgende Mitgliederversammlung
     anzurufen. Diese entscheidet mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden
     oder vertretenen Mitglieder endgültig über den Ausschluss.

§ 13 Organe
Organe des Vereines sind
        a) die Mitgliederversammlung,
        b) der Vorstand.

§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere
        a) die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
        b) die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
        c) die Genehmigung der Jahresrechnung
        d) die Genehmigung des Haushaltsplanes für das neue Geschäftsjahr
        e) die Entlastung des Vorstandes
        f) die Entlastung der Kassenprüfer
        g) die Wahl der Vorstandsmitglieder
        h) die Wahl der Kassenprüfer
        i) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
        j) die Änderung der Satzung
        k) die Auflösung des Vereins, die Verwendung des Vereinsvermögens
            und die Bestellung von Liquidatoren
        l) sonstige Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.

§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
        a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
            einmal jährlich;
        b) bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes innerhalb von drei
            Monaten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist
            anzusetzen, wenn dies von einem Viertel der Vereinsmitglieder
            schriftlich und unter Angabe des Grundes verlangt wird.
(2) Zu ordentlichen Mitgliederversammlungen hat der Vorstand mit einer
     Frist von mindestens vier Wochen, zu außerordentlichen
     Mitgliederversammlungen mit einer First von mindestens zwei Wochen
     schriftlich einzuladen. Hierbei sind Zeit, Ort und
     Tagesordnung sowie deren Reihenfolge anzugeben.
(3) Die Firsten beginnen mit dem Tag der Absendung der Einladung an die
     letzte bekannte Mitgliederanschrift.
(4) Anträge an eine ordentliche Mitgliederversammlung sind mit einer Frist
     von mindestens zwei Wochen schriftlich beim Vorstand mit
     einer kurzen Begründung einzureichen. Für außerordentliche
     Mitgliederversammlungen verkürzt sich diese Frist auf eine Woche.

§ 16 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr fristgerecht
     und ordnungsgemäß eingeladen wurde.
(2) Eine Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins
     befinden soll, ist jedoch nur beschlussfähig, wenn mindestens drei
     Viertel der Vereinsmitglieder vertreten sind. Ist die Beschlussfähigkeit in
     einem solchen Fall nicht gegeben, so ist vor Ablauf eines
     Monats seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung
     mit der selben Tagesordnung einzuberufen. Die neue
     Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen
     Vereinsmitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu dieser weiteren
     Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit
     zu enthalten
(3) Die Beschlussfähigkeit erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der
     erschienenen Mitglieder, sofern diese Satzung nichts anderes
     bestimmt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden für das
     Zustandekommen der Beschlüsse nicht mitgezählt.
     Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(4) Beschlüsse über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des
     Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der
     erschienen Mitglieder.
(5) Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§2) ist die Zustimmung aller
     Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen
     Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(6) Über nicht auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten darf
     grundsätzlich nicht verhandelt und beschlossen werden.
     Dringlichkeitsanträge könne jedoch behandelt werden, wenn sie zu
     Protokoll gebracht werden und mindestens zwei Drittel der
     anwesenden Mitglieder der Beratung zustimmen.
(7) Es wird grundsätzlich durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von
     mindestens fünf anwesenden Mitgliedern ist schriftlich und geheim
     abzustimmen.

§ 17 Versammlungsleiter, Protokoll
(1) Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich von dem Vorsitzenden
     geleitet.
(2) Über den Verlauf einer Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu
     fertigen, dass das Ergebnis der Debatten, darunter die Beschlüsse
     im Wortlaut, wieder gibt. Es ist von dem Vorsitzenden und dem
     Schriftführer zu unterzeichnen. Wenn mehrere Vorsitzende tätig
     waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter das Protokoll.
(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, das Protokoll einzusehen.

§ 18 Vorstand
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet das
     Vereinsvermögen. Er besteht aus
        a) dem Vorsitzenden,
        b) dem Kassenwart,
        c) dem Schriftführer,
        d) ggf. Beisitzer.
     Kassenwart und Schriftführer sind zugleich stellvertretende Vorsitzende.
     Die Vorstandsmitglieder a), b) und c) bilden den geschäftsführenden
     Vorstand im Sinne des §26 BGB. Sie sind von den
     Beschränkungen des §181 BGB befreit. Der Vorstand vertritt den Verein
     gerichtlich und außergerichtlich.
     Die Vorstandsmitglieder haben Einzelvertretungsbefugnis.
(2) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt grundsätzlich zwei Jahre.
     Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied
     bleibt so lange im Amt, bis sein Nachfolger gewählt ist.
(3) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus
     dem Verein.
(4) In den Vorstand könne Beisitzer gewählt werden.

§ 19 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer der Amtszeit des
     Vorstandes zwei Kassenprüfer. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Kassenprüfer sollen dem Arbeitskreis Parkinson-Syndrome Berlin
     angehören. Sie müssen vom Vorstand unabhängig sein und die für
     ihre Aufgabe erforderliche Eignung besitzen.
(3) Die Kassenprüfer prüfen im ersten Quartal eines Jahres die
     Kassenführung des Vereins für das vergangene Geschäftsjahr. Sie
     können, falls erheblich Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit der
     Kassenführung bestehen, mit der Prüfung auch einen
     vereidigten Wirtschaftsprüfer beauftragen. Die insoweit entstehenden
     Kosten fallen dem Verein zur Last.
(4) Über ihre jeweilige Prüfung haben die Kassenprüfer ein Protokoll zu
     fertigen, das dem Vorstand vorzulegen ist. Die Kassenprüfer haben der
     Mitgliederversammlung über ihre Prüfungstätigkeit einen schriftlichen
     Gesamtbericht vorzulegen und erforderlichenfallszu erläutern. Sie mach
     Vorschläge zur Entlastung des Vorstandes.

§ 20 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Arbeitskreises Parkinson-Syndrome Berlin kann nur in
     einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
     beschlossen werden. Für die Beschlussfähigkeit und die  
     Abstimmunggelten §16 Abs. 2 und Abs. 4 dieser Satzung.
(2) Die Mitgliederversammlung ernennt bis zu drei natürliche Personen zu
     Liquidatoren. Unter ihnen sollen sich grundsätzlich die Mitglieder des
     geschäftsführenden Vorstands befinden.
(3) Beschlüsse über die Vermögensverwendung bedürfen vor ihrer
     Ausführung der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

§ 21 Mitgliedschaften
Der Verein kann Mitglied in anderen Vereinen und Verbänden sein.

§ 22 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 15.04.2002 errichtet.
Änderung am 24.11.2003 durch eine ordentliche Mitgliederversammlung des Vereines.